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   BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 78/21 B   

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https://dejure.org/2022,23182
BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 78/21 B (https://dejure.org/2022,23182)
BSG, Entscheidung vom 14.06.2022 - B 8 SO 78/21 B (https://dejure.org/2022,23182)
BSG, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - B 8 SO 78/21 B (https://dejure.org/2022,23182)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 78/21 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .

    Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der bezogenen Entscheidung enthalten ist, dass dieser Rechtssatz tragend ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene - tragende - Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 f mwN; siehe BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 61/10 B - RdNr 11) .

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 78/21 B
    Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend macht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34 und 36) .

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14 und 36) , es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSG vom 14.2.1957 - 8 RV 691/55 - BSGE 4, 281, 288; BSG vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83 - SozR 1500 § 136 Nr. 8) .

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 78/21 B
    Der Kläger bezeichnet zwar die Entscheidung des 4. Senats vom 6.8.2014 (B 4 AS 57/13 R) , von der das LSG abgewichen sein soll.
  • BSG, 16.01.2023 - B 9 V 14/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando) gestützt werden (BSG Beschluss vom 14.6.2022 - B 8 SO 78/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.11.2018 - B 13 R 280/17 B - juris RdNr 5) .
  • BSG, 28.12.2022 - B 9 V 16/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann jedoch nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando) gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2022 - B 8 SO 78/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.10.2020 - B 9 SB 10/20 B - juris RdNr 18) .
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